2408 (self in xml)

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2354 (past m. northern hemisphere)

neoadjuvante warteschleife in erwartung der dinge, die da kommen sollen. der tumor ist zehn centimeter gross und nicht weitergewachsen. nach drei tagen fluessig zwei feste mahlzeiten, aber damit ist schon wieder schluss. 6/10. im moment noch kaffee und zigaretten. bewegungsfreiheit. dunno, who seems to be in control, perhaps winde or istrate or thomaschky or a. and/or b. hole in the belly. love and life seem far away, but thankfulness mixed with melancholy are like bregovic mixed with lanegan.

we were alive and have seen dark as well as happy years. bald wird operiert. emotions like fear, loneliness and aggressions seem to fight in the bottom of the heart. paciencia, liberdade. zu hause ist offen und in pödinghausen und theesen geht das leben seinen gang.

abcdefghijklmnopqrstuvwxyz

lkg enger 1
neues forum enger 2
forum bi 3
configedit 4
serverproject.de 5

2344 (some sfbased music)

artist title medium
the dicks kill from the heart audio
the dicks live at raul’ s club audio
the dicks these people audio
the dicks 1980-1986 audio
the dicks * audio
sister double happiness sister double happiness audio
sdh heart and mind audio
sdh uncut audio
sdh * audio
sdh horsey water audio
sdh stone’ s throw from love audio
sdh greetings from zurich video
gary floyd band world of trouble audio
gfb broken angels audio
gfb naked angels audio
gfb roughage audio
gfb in a dark room audio
gfb back door preacher man audio
black kali ma you ride the pony (I’ ll be the bunny) audio
buddha brothers buddha light download

—-

kein anspruch auf vollständigkeit / not necessarily complete

2339 (dead kennedys)

https://strafrecht-online.org/problemfelder/at/tb/obj-zur/selbst-fremdgefaehrdung/

I. Abgrenzung Selbstgefährdung – Fremdgefährdung

Zunächst muss eine Abgrenzung zwischen Fremd- und Selbstgefährdung stattfinden, was nach den Grundsätzen der Tatherrschaftslehre zu erfolgen hat (Rengier Strafrecht AT, 7. Aufl. 2015, § 13 Rn. 81). Liegt die Handlungsherrschaft beim Opfer, so ist eine Selbstgefährdung zu bejahen. Liegt die Herrschaft jedoch beim Täter, ist von Fremdgefährdung auszugehen. Fremdgefährdung ist daher dann anzunehmen, wenn sich jemand der durch einen anderen drohenden Gefahr aussetzt, sodass sein Schicksal in den Händen des Täters liegt (BayObLG NJW 1990, 131, 132).

II. Rechtliche Behandlung

Nach erfolgter Abgrenzung kommt es zu dem Problem der rechtlichen Behandlung.

1. Eigenverantwortliche Selbstgefährdung

a) Selbstbestimmtheit

Kommt die Abgrenzung zu dem Ergebnis, dass eine Selbstgefährdung vorliegt, so ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Schädigende auch tatsächlich selbstbestimmt handelte. Problematisch ist die Eigenverantwortlichkeit vor allem, wenn diese mit Mängeln behaftet ist. Strittig ist hierbei, nach welchen Kriterien die Eigenverantwortlichkeit zu beurteilen ist.

Ansicht 1: Die Vertreter der Einwilligungslösung stellen zur Bestimmung der Eigenverantwortlichkeit auf die Maßstäbe der Einwilligung ab (Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben StGB, 29. Aufl. 2014, Vor § 211 Rn. 36). Bei Gefährdungen des eigenen Lebens ist entscheidend, ob das Opfer “ernstlich” i.S.d. § 216 eingewilligt hat. Eigenverantwortlichkeit ist demnach etwa dann abzulehnen, wenn die Einwilligung bspw. auf arglistiger Täuschung, Depression, Trunkenheit oder Drogeneinfluss beruht (Fischer StGB, 63. Aufl. 2016, § 216 Rn. 9 f.).

Kritik: Das Kriterium der Ernstlichkeit gibt den Gerichten einen großen Interpretationsspielraum, was ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG darstellt.

Ansicht 2: Andere stellen in analoger Anwendung auf die Exkulpationsregeln (z.B. §§ 20, 35 I StGB; § 3 JGG) ab (Roxin Strafrecht AT 2, 2003, § 25 Rn. 139 ff.). Nicht eigenverantwortlich handeln demnach z.B. Kinder, Geisteskranke, Volltrunkene (Vgl. Studienkommentar StGB/Joecks, 11. Aufl. 2014, § 20 Rn. 3 ff.).

Kritik: Damit die Entschuldigungsgründe überhaupt greifen können, muss strafbares Unrecht überhaupt vorliegen. Aber genau daran fehlt es bei Selbstschädigungen. Nicht erfasst werden zudem Fälle, in denen der Außenstehende durch das Hervorrufen von Motivirrtümern beim Opfer dessen selbstgefährdendes Verhalten erst auslöst.

b) Straflosigkeit

Kommt man zu dem Ergebnis, dass eine eigenverantwortlichen Selbstgefährdung vorliegt, so ist einhellige Ansicht, dass die Mitwirkung daran straflos ist. Allerdings werden hierzu verschiedene Begründungsansätze vertreten.

Ansicht 1: Nach dem BGH wird bei einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung kein Straftatbestand erfüllt. Daher kann ein Beteiligter mangels Haupttat nicht nach den §§ 26 f. bestraft werden (BGHSt 32, 262, 264).

Kritik: Auch wenn der Beteiligte aus Akzessorietätsgründen straffrei ist, so kommt immer noch eine täterschaftliche Begehung in Frage (Frisch Tatbestandsmäßiges Verhalten und Zurechnung des Erfolgs, 1988, S. 3 f.). Außerdem kann diese Begründung nicht auf Gefährdungsfälle übertragen werden, da dort nur die materielle Begründung fehlenden Unrechts die Straflosigkeit ergeben kann (Lasson ZJS 2009, 359, 366).

Ansicht 2: Andere stellen auf den Schutzzweck der jeweiligen Norm ab. Der Schutzbereich einer Norm soll an der Stelle enden, an der der Verantwortungsbreich des Einzelnen für sich selbst beginne (Rudolphi JuS 1969, 549, 557; Stree JuS 1985, 179, 181).

2. Einverständliche Fremdgefährdung

Kommt die Abgrenzung zu dem Ergebnis, dass eine Fremdgefährdung vorliegt, so ist auf deren rechtliche Behandlung einzugehen.

Ansicht 1: Einer Ansicht nach soll bereits der Tatbestand entfallen, wenn die einverständliche Fremdgefährdung einer Selbstgefährdung gleichsteht (Roxin Strafrecht AT 1, 4. Aufl. 2006, § 11 Rn. 123).

Kritik: Es besteht ein unterschied darin, ob sich eine Person selbst gefährdet und das Geschehen in der Hand hat oder ob sie sich einem anderen ausliefert (Lasson ZJS 2009, 359, 366).

Ansicht 2: Andere bejahen noch den Tatbestand, lassen die Strafbarkeit dann aber auf der Ebene der Rechtswidrigkeit entfallen, wenn der Dritte wirksam in die Gefährdung eingewilligt hat (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 45. Aufl. 2015, Rn. 274).

2337 (the family)

Burke #
Michelle
Max the Silent ^
Pansy °
Mole !
Terry
Clarence §
Thornton $
Lune %
Flacco &
Gordo (
Claw )
Wesley {
Ranger }
Target [
Brewster ]
Michael =
Ho ?
Lamont +
Gem *
Homo Erectus ~
Alfred Thaddeus Crane Pennyworth ,
Lily ;
Debra Kane .
Bruce Wayne/Batman :
The Prof
Mama Wong _
Immaculata |
Luke 0
Flood 1
Crystal Beth 2
Walker Dett 3
Jacques 4
Blue Belle 5
captain 6
fridge 7
rosie 8
ameisenbaer 9
delphin a
maulwurfine b
bernie c
spinne d
fledermaus e
schildkroete f
giraffe g
octopus h
frosch i
muecke j
grizzly k
der forscher l
guenther m
maurie/mauritius niederhol n
wolfe o
strega p
morales q